Erklärung. 
In Abänderung der Bestimmung im Artikel VIII des am 21./9. August zu 
Wien unterzeichneten Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, 
betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz, sowie ferner in Abänderung 
der zu diesem Uebereinkommen am 17./5. März 1893 in Wien unterzeichneten 
Ecklärung haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen Folgendes 
verabredet. - · 
Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Muster- und Markenschutz-Ueberein- 
kommens vom 21./9. August 1892 wird an Stelle des 1. Januar beziehungs- 
weise 1. Juli 1893 der 1. Januar 1894 festgesetzt. 
Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Muster= und Markenschutz- 
Uebereinkommen vom 21./9. August 1892 ratifizirt werden. 
Geschehen zu Berlin, den 7. November 1893. 
  
  
Freiherr von Marschall. Ivan Pavlovitch. 
  
Das vorstehende Uebereinkommen ist nebst den dazu gehörigen beiden Er- 
klärungen ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat 
stattgefunden. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.