Erklärung. In Abänderung der Bestimmung im Artikel VIII des am 21./9. August zu Wien unterzeichneten Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz, sowie ferner in Abänderung der zu diesem Uebereinkommen am 17./5. März 1893 in Wien unterzeichneten Ecklärung haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen Folgendes verabredet. - · Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Muster- und Markenschutz-Ueberein- kommens vom 21./9. August 1892 wird an Stelle des 1. Januar beziehungs- weise 1. Juli 1893 der 1. Januar 1894 festgesetzt. Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Muster= und Markenschutz- Uebereinkommen vom 21./9. August 1892 ratifizirt werden. Geschehen zu Berlin, den 7. November 1893. Freiherr von Marschall. Ivan Pavlovitch. Das vorstehende Uebereinkommen ist nebst den dazu gehörigen beiden Er- klärungen ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.