Artikel des rumänischen Generaltarifs. Bezeichnung der Waaren. Maßstab der Verzollung. Zollsatz in Lei (Franken). 282. 289. 291. 292. 293. a) Posamentier- und Bandwaaren aus reiner Baumwolle Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Litzen und Schnüre, Schnürbänder, gewirkte Dochte, Borten, Fransen und Ausfaserungen (ciucurl), Knöpfe und dergleichen. Posamentierwaaren aus Baumwolle, mit nicht vergoldeten, nicht, versilberten Metallfäden gemischt, gehören unter diesen Artikel. Garn aus Flachs und Hanf, ungebleicht, gebleicht oder gefärbt Bindfaden aus Hanf, Flachs, Lindenbast, Jute, Manillahanf, Phormium tenax, Aloe und anderen Pflanzenfasern, un— gebleicht, gebleicht, gefärbt oder getheert, von einer Dicke bis einschließlich 7 Millimeter; Halfter, Trensen und Gurte; große und kleine Fischernetze (pläsl, nävode) und andere ähnliche Netze .... . .. .. . . . .. .. . ....... .. ... .. . ... Anmerkung: Hierunter ist auch Asbestbindfaden begriffen. Der Bindfaden besonderer Art, welcher zum Gebrauch für Mäh- und Garbenbindemaschinen bestimmt ist, ist zollfrei. Tauwerk (fränghil) aus Hanf, Flachs, Jute, Manillahanf, Phormium tenax, Aloe, Lindenbast oder anderen Pflanzen- fasern, z. B. Taue, Stricke, Seile (funii), Geschirrtaue ge- nannt „0pritori, streanguri" u. s. w., — alle diese Seiler- waaren von einer Dicke über 7 Millimeter, ungebleicht, ge- bleicht, gefärbt oder getheert .. . . ................ . ... Anmerkung: Hierunter ist auch Tauwerk aus Asbest begriffen. Flachs= oder Hanfleinwand, mit Ausnahme der zu Artikel 294 und 296 gehörigen Gewebe, ungebleicht, gebleicht, gefärbt oder farbig gewebt und im Gewicht von 400 Gramm oder mehr auf das Quadratmeter Anmerkung: Hierunter ist auch Kanevas aus Hanf oder Flachs begriffen, sofern er die in diesem Artikel er- wähnten Eigenschaften aufweist. Ebenso werden behandelt Säcke und ferner Plane aus grober Leinwand zum Bedecken der Waaren, Waggons u. s. w. 100 kg 120.— " 14.— "             72.— "            45.— "            70.—