Arktile Maßstab Zollsatz rumänischen Bezeichnung der Waaren. der in Generaltarifs. Verzollung. Lei (Franken). 311. Posamentier= und Bandwaaren aus Seide, gemischt mit anderen Webstoffen außer Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden 100 kg 720. — Anmerkung: Posamentier- und Bandwaaren aus Seide, gemischt mit anderen Stoffen und gleichzeitig mit Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden, werden nach Artikel 307 behandelt. 317. Gewebe und Tricotstoffe aus Wolle, mit Seide bis 20 Prozent des Gewichts gemischt .. ... " 300.— — Anmerkung: Die Gewebe und Tricotstoffe aus Wolle, bei welcher die Beimischung von Seide mehr als 20 Prozent des Gewichts beträgt, werden nach Artikel 309 behandelt. 318. Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Wolle, mit Seide bis 20 Prozent des Gewichts gemischt, einfach zusammengewirkt, aber nicht genäht             " . . .. " 300.— — Anmerkung: Hierunter sind die verschiedenen, in der Anmerkung zu Artikel 259 aufgeführten Strumpfwirkwaaren begriffen, sofern sie aus den in Artikel 318 bezeichneten Webstoffen gewirkt sind, und sofern sie die in der Anmerkung zu vorgenanntem Artikel 259 angegebenen Eigenschaften auf— weisen. Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Wolle, bei welcher die Beimischung von Seide mehr als 20 Prozent des Gewichts beträgt, werden nach Artikel 310 behandelt. 319. Posamentier- und Bandwaaren aus Wolle, mit Seide bis 20 Prozent des Gewichts gemischt . ... " 320.— Anmerkung: Posamentier-- und Bandwaaren aus Wolle, bei welcher die Beimischung von Seide mehr als 20 Prozent des Gewichts beträgt, werden nach Artikel 311 behandelt. 320. Gewebe und Tricotstoffe aus Baumwolle, gemischt mit anderen Webstoffen außer Seide, Goldfäden, Silberfäden oder ver- goldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden, — falls keiner der beigemischten Webstoffe 20 Prozent des Gewichts übersteigt . . . . ... " 120.— Anmerkung: Falls einer der Stoffe, welcher die Bei- mischung in diesen Geweben oder Tricotstoffen bilden, 20 Pro- zent des Gewichts übersteigt, kommt derjenige Zoll zur An-