Artikel des rumänischen Generaltarifs. 57 Bezeichnung der Waaren. Maßstab der Verzollung. Zollsatz in Lei (Franken). Noch: 320. 321. Reichs-Gesetzbl. wendung, welcher für Gewebe aus der nach dem Tarif mit dem höchsten Satze belegten Beimischung vorgesehen ist. Gewebe und Tricotstoffe aus mit Seide gemischter Baum- wolle werden nach Artikel 309 oder nach Artikel 323 be- handelt, je nach dem Verhältniß, in welchem sich die Seide in denselben befindet; solche, mit Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden gemischt, werden nach Artikel 313 behandelt. Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Baumwolle, gemischt mit anderen Webstoffen außer Seide, Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden, — falls keiner der beigemischten Webstoffe 20 Prozent des Gewichts übersteigt, — einfach zusammengewirkt, aber nicht genäht . . . . .. . . . . . ... Anmerkung: Hierunter sind die verschiedenen, in der Anmerkung zu Artikel 259 aufgeführten Strumpfwirkwaaren begriffen, sofern sie aus den im Artikel 321 bezeichneten Webstoffen gewirkt sind, und sofern sie die in der Anmerkung zu vorgenanntem Artikel 259 angegebenen Eigenschaften auf- weisen. Falls einer der Stoffe, welche die Beimischung in diesen Strumpfwirkwaaren bilden, 20 Prozent des Gewichts über- steigt, kommt derjenige Zoll zur Anwendung, welcher für Strumpfwirkwaaren aus der nach dem Tarif mit dem höchsten Satze belegten Beimischung vorgesehen ist. Strumpfwirkwaaren aus mit Seide gemischter Baumwolle werden nach Artikel 310 oder nach Artikel 324 behandelt je nach dem Verhältniß, in welchem sich die Seide in den- selben befindet; solche, mit Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden gemischt, werden nach Artikel 314 behandelt. Posamentier= und Bandwaaren aus Baumwolle, gemischt mit anderen Webstoffen außer Seide, Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden, — falls keiner der beigemischten Webstoffe 20 Prozent des Gewichts übersteigt .. . . . . .. Anmerkung: Falls einer der Stoffe, welche die Beimischung in diesen Posamentierwaaren bilden, 20 Prozent des Gewichts übersteigt, kommt derjenige Zoll zur Anwendung, Reichs-Gesetzbl.  1894. 100 kg 140.— 150.—