— 144 — Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen. J. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben ist, im Voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb dreier Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer neun Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht innerhalb der vorgeschriebenen drei Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen. Ist das Gut zwölf Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Ver- nichtung anzuordnen. Bei Sendungen nach der Schweiz ist hiervon die Versandstation zu Händen des Absenders zu benachrichtigen. Lehnt die Behörde die Uebernahme ab, oder wird von derselben die Abfuhr nicht binnen sechs Tagesstunden bewerkstelligt „so ist die Versandstation hiervon telegraphisch zu benachrichtigen und das Gut dem Absender auf dessen Kosten mit thunlichster Beschleunigung zurückzuschicken. Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestimmungen erfolgen. Als XXXVb ist einzuschalten: Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd- hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: a. Sprengkapseln, Sprengzündhütchen. 1. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.