— 152 — § 3 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrage vom 16. November 1887 - 14. Februar 1893 in Kraft Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin Schloß, den 4. März 1894. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. (Nr. 2147.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 27. Februar 1894. Jn Gemäßheit des §. 49 Ziffer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 177) ist die Befugniß der Städtischen Bank in Breslau zur Ausgabe von Banknoten mit dem 1. Januar 1894 erloschen. Der dieser Bank nach der Anlage zu § 9 des Bankgesetzes zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien Notenumlaufs mit               1 283  000 Mark ist daher nach Absatz 2 des § 9 a. a. O. dem Antheile der Reichsbank zugewachsen. In Folge dessen hat der letztere sich von dem in der Be- kanntmachung vom 14. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) nachgewiesenen Betrage von 292 117 000 auf.......................................                .... 293 400 000 Mark erhöht. Berlin, den 27. Februar 1894. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.