215 Artikel des deutschen Tarifs           Zollsatz (nach der vom 1. Februar 1892 ab geltenden Fassung -- - vom 1. Februar 1892 Benennung der Waaren. Einheit. in Mark. (aus 13.) (aus c) (2.) unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben) Felgen und Speichen 100 kg O,30 oder 1 Festmeter 1,80 3. in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kant- hölzer und andere Säge= und Schnitt- waaren: 100 kg                              0,80                  oder                 1 Festmeter                       4,80 d) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechs- ler-, Tischler= und blos gehobelte Holz- waaren und Wagnerarbeiten, mit Aus- nahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korb- weiden; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch ge- firnißt; Stuhlrohr, gebeiztes oder ge- spaltenes 100 kg 3 Spangeflechte, ungefärbt . .. 100 kg 1 Hornplatten und rohe blos geschnittene · Knochenplatten................... 100 kg 1/50 e) Holz in geschnittenen Fourniren; unver— leimte, ungebeizte Parketbodentheile . . . 100 kg 5 aus g) feine Korbflechterwaaren                    100 kg 30 Spangeflechte, gefärbte .. . . . . . ..    . 100 kg 10 Anmerkungen zu   g: 1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern, geebnete, glatte oder sonst zur Verwendung bereits vor— gerichtete .. .. . . . . . . . . .. . . 100 Kg 40 2. Gepreßte Hornknöpfe ..... . . . . . .. . 100 kg 30