— 261 — V. In das Gesetz wird aufgenommen: g. 32a. Soweit nach Bestimmung der Landesgesetze einzelne Zweige der öffentlichen Armenpflege den Landarmenverbänden übertragen sind, gehen auf diese die Rechte und Pflichten der Ortsarmen— verbände über. Artikel 2. In den §. 361 des Strafgesetzbuchs wird hinter Nummer 9 folgende Nummer 10 eingestellt: "10. wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltspflicht trotz der Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß;“ Ferner ist in dem letzten Absatz des §. 361 des Strafgesetzbuchs (Reichs- Gesetzbl. 1876 S. 112) Zeile 2 von unten hinter „9“ zu setzen: „und 10". Artikel 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über den Unter- stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360), wie er sich aus den Aenderungen durch gegenwärtiges Gesetz ergiebt, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 12. März 1894. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher — — — — — 30*