— 265 — Hülfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der betheiligten Armenverbände abgesandt ist. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist.                           §. 15. Die Ehefrau theilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den Unterstützungs-                        durch Veehelichung wohnsitz des Mannes.                            §.   16 Wittwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auf- lösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, bis sie denselben nach den Vorschriften der §§. 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§. 9 bis 14 erworben haben.                              §. 17 Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unter- stützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn und solange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und solange sie während der Dauer der Haft des Ehemannes oder in Folge ausdrücklicher Ein- willigung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Be- fugniß vom Ebemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihülfe ihre Ernährung findet.                                      §. 18. Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder theilen, vorbe-                          durch Abstammung haltlich der Bestimmung des §. 20, den Unterstützungswohnsitz des Vaters solange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§. 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren, oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§.9 bis 14 erworben haben. Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 19.                                §. 19. Wenn die Mutter den Vater überlebt, so theilen nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter in dem Umfange des §. 18. Gleiches gilt im Falle des §. 17, sofern die Kinder bei der Trennung vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind.                                §.   20. Bei der Scheidung der Ehe theilen die ehelichen und den ehelichen ge- setzlich gleichstehenden Kinder in dem Umfange des §. 18 den Unterstützungs- wohnsitz der Mutter,) wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht.