— 337 — Erlasses des Eingangszolles für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. Auch den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die im Absatz 1 bezeichnete Erleichterung nicht gewährt ist, werden auf Antrag bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer 1) über eine entsprechende Getreidemenge ertheilt. 4. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit (Mindestqualität) der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath. Derselbe wird Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in den Ziffern 1 und 3 genannten Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1894 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wien, den 14. April 1894.                                                   (L. S.)        Wilhelm.                                                              Graf von Caprivi.