— 375 — Laufende Nr. Gegenstand der Besteuerung.  Steuersatz vom Hun- dert. Tau- send. Mark. Pf. Berechnung der Stempelabgabe. — (2.) — Befreit sind: 1. Renten= und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Ein- zahlungen auf diese Werthpapiere; 2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien.         Anmerkung zu Tarifnummer 1          und 2. Der Aushändigung ausländischer Werth- papiere im Inlande wird es gleichgeachtet, wenn solche Werthpapiere, welche durch ein im Auslande abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten an- geschafft sind, diesem aus dem Auslande übersandt oder von ihm oder einem Ver- treter aus dem Auslande abgeholt werden. Genußscheine und ähnliche zum Bezuge eines Antheils an dem Gewinn einer Aktien- unternehmung berechtigende Werthpapiere, sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktien- antheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als Renten= oder Schuldverschreibungen (Tarif- nummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für a) solche, welche als Ersatz an Stelle amor- tisirter Aktien ausgegeben werden b) alle übrigen, und zwar       1. inländische            —    —     3     — ...       2. ausländische           —    —     5    — beträgt. Vor dem 1. Mai 1894 ausgegebene Ge- nußscheine sind der vorbezeichneten Abgabe nicht unterworfen. — 50 der 25 fache Betrag der einjährigen Rente. Ausländische Werthe werden nach den Vor- schriften wegen Erhebung des Wechselstempels um- gerechnet. von jeder einzelnen Urkunde