— 380 — Laufende Nr. Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz vom Hun-Tau- dert. send, Mark. Pf Berechnung der Stempelabgabe.                 Lotterieloose. 5.  Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise                                über Spieleinlagen bei öffentlich ver-      anstalteten Ausspielungen von Geld-      oder anderen Gewinnen           Den Sspieleinlagen stehen gleich die     Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten      Pferderennen und ähnlichen öffentlichen      Veranstaltungen.                  Befreit sind: Loose der von den zuständigen Be- hörden genehmigten Ausspielungen und Lotterien, sofern der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung die Summe von einhundert Mark und bei Aus- spielungen zu ausschließlich mildthätigen Zwecken die Summe von fünfund- zwanzigtausend Mark nicht übersteigt. bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nem- werth) sämmtlicher Loose oder Ausweise; bei aus ländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 50 Mennig für je 5 Mar# oder einen Bruchtheil diess Betrages.