— 390 — gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels— gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind.       Auf die Verhängung der im §. 20 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung.                                          §. 36. Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwider- handlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe, sowie der Verjährung der Straf- verfolgung finden die Vorschriften in den §§. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.                                         § 37.    Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden.                                          §. 38.      Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes- beamten verstanden.      Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landes- regierungen.        Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und Beamten ob.                                               §. 39. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen. Der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung durch von den Landes- regierungen zu bestimmende höhere Beamte unterliegen öffentliche Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossen- schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie abgabepflichtige