—  392 — durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der Reichskasse gewährt.                                  §. 45. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen         Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 2. der nach Vorschrift des §. 44 zu berechnenden Erhebungs= und Ver- waltungskosten in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.                                  §  46.     Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1894 in Kraft. Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgesetzt.