393 Tarif. Steuersatz Berechnung 7 Gegenstand der Besteuerung. vom der Hun-Tau- Stempelabgabe. □ dert. send. Mark. Pf. Aktien, Renten- und Schuld— verschreibungen. 1.) Inländische Aktien und Aktienantheils- scheine, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapireel]— b) Ausländische Aktien und Aktienantheils- scheine, wenn sie im Inlande ausge- händigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, — unter der vom Nennwerthe, bei In- gleichen Voraussetzung auch Interims- terimsscheinen vom Betrage scheine über Einzahlungen auf diese der bescheinigten Einzah- Werthpapirer 1½ —— – lungen, und zwar Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind: Inländische Aktien und Aktienantheils= scheine, sowie Interimsscheine über Ein- zahlungen auf diese Werthpapiere, sofern sie von Aktiengesellschaften aus- gegeben werden, welche nach der Ent- scheidung des Bundesraths ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur Vertheilung gelangenden Reingewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vier- prozentige Verzinsung der Kapital- einlagen beschränken, auch bei Aus- Reichs= Gesetzbl. 1894. zu 1a in Abstufungen von ark, zu lb in Abstufungen von 1½ Mark für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages. Der nachweislich ver- steuerte Betrag der In- terimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Aktien u. s. w. angerechnet. Ausländische Werthe werden nach den Vor- schriften wegen Erhebung 61