— 405 —     Reichs-Gesetzblatt                                 Nr. I9. Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes                     über die Abwehr und Unterdrückung von                           Viehseuchen. S. 406.        — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des         Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung                 von           Viehseuchen vom 23. Juni 1880. S. 409. (Nr. 2169.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 1. Mai 1894. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:                                    Artikel 1.               Die §§. 4 und 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Ab- wehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 153), werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:                                         §. 4. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Tritt die Seuche in einem für den inländischen Viehbestand be- drohlichen Umfange im Auslande auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen der betheiligten Bundesstaaten zur Anordnung und ein- heitlichen Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmaßregeln zu veranlassen. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebietes oder in einer solchen Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maß- regeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichs- kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behuf das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch Reichs-Gesetzbl. 1894. 63 Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1894.