— 411 —      Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remonte— depots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh= und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden.       In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.       Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kan- tonnements und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruch einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen.         In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und Gestüte die Polizeibehörde des Ortes zu verständigen, wenn ihnen die Maß- regeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind.                                            §. 4.        Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.       Tritt die Seuche in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange im Auslande auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen der be- theiligten Bundesstaaten zur Anordnung und einheitlichen Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmaßregeln zu veranlassen.        Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebietes oder in einer solchen Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichs- kanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhal- tung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behuf das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Weisungen zu versehen.                                         §. 5.        Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet,    sich bei Ausführung der Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen.        I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.            a. Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen.                                         §. 6.       Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, ist verboten.