— 412 —                                             §  7.      Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche        der Hausthiere in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann     1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus                   dem von der Seuche heim-         gesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte         Grenzstrecken verboten        oder solchen Beschränkungen unterworfen werden,        welche die Gefahr       einer Einschleppung ausschließen oder vermindern;      2. der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen          Bestimmungen unter-         worfen werden, welche geeignet sind, im Falle               der Einschleppung einer        Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen.    Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.       Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen.       Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen.                              b. Viehrevisionen.                                         §. 8.       Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrole über den Ab= und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden.             II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande.                          1. Allgemeine Vorschriften.                               a. Anzeigepflicht.                                           §. 9.        Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von           dem Ausbruch einer der im §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen ver- dächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. ·      Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte