— 413 — befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Ge- wahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.         Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde be- schäftigen, imgleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Ein- schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchen- ausbruchs begründen, Kenntniß erhalten.                                        §. 10.       Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§.       9) erstreckt, sind folgende:       1. der Milzbrand;       2. die Tollwuth;       3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere                und Maulesel;      4. die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der           Schafe, Ziegen und           Schweine;      5. die Lungenseuche des Rindviehs;      6. die Pockenseuche der Schafe;      7. die Beschälseuche der Pferde und der                            Bläschenausschlag der Pferde und         des Rindviehs)      8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel        und der Schafe.       Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht                vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen.                                        §. 11.       Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§. 9) insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem Falle müssen die Schutz- maßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (§. 30) allgemein vorgeschrieben werden.                   b. Ermittelung der Seuchenausbrüche.                                         §. 12.        Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§. 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem anderen Wege von dem Ausbruch einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen Reichs-Gesetzbl. 1894.                                                  64