— 423 — angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aufsicht des be— amteten Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.         Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf                alles andere, in der be- treffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden.                                            §. 56.          Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können             Schlachtviehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden.          Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in                 dringenden Fällen an- gewendet werden.     4. Entschädigung für getödtete, oder nach                              Vornahme einer polizeilich           angeordneten Impfung eingegangene Thiere.                                           §. 57.           Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten, oder nach dieser Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Thiere, welche in Folge einer gemäß §. 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muß vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden.                                          §. 58.          Die Bestimmungen darüber:         1. von wem die Entschädigung zu gewähren und               wie dieselbe auf-               zubringen ist,         2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu                    ermitteln und fest-               zustellen ist, sind von den Einzelstaaten zu treffen.         Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten                         bereits bestehenden Vorschriften bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Vertheilung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden.         In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der         §§. 59 bis 64 dieses Gesetzes dabei maßgebend sein.                                             §. 59.          Als Entschädigung soll der gemeine Werth des               Thieres gewährt werden, ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen, oder der Impfung unterworfen worden ist. Bei den mit Rotzkrankheit behafteten Thieren hat jedoch die Entschädigung drei Viertel, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh, sowie bei den nach