— 444 — zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der Anmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als an dem Tage des Ablaufs der früheren Frist geschehen.                                             §. 9.     Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens     beantragen:     1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer                      früheren Anmeldung für           dieselben oder für gleichartige Waaren in der                  Zeichenrolle oder in den           nach Maßgabe des Gesetzes über den                                Markenschutz vom 30. November           1874 geführten Zeichenregistern eingetragen                      steht;     2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das                    Waarenzeichen gehört, von           dem eingetragenen Inhaber nicht mehr                                fortgesetzt wird;     3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich                        ergiebt, daß der Inhalt des          Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen               nicht entspricht und die          Gefahr einer Täuschung begründet.     Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom     30. November 1874 von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegen- wärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebes gegolten, so kann der Inhaber des letzteren, falls das Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Anderen in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die Löschung beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen für den An- tragsteller schon vor Ablauf der im §. 4 Absatz 2 bestimmten Frist in die Zeichen- rolle eingetragen werden.       Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage          geltend zu machen und gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben) gegen dessen Erben zu richten.      Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Auf die Befugniß des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen der §§. 63 bis 66 und 73 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.      In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als Inhaber des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht derselbe inner- halb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Wider- spricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung im Wege der Klage zu verfolgen.                                            §. 10.     Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und Wider- sprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. In den Fällen des §. 5 Absatz 1 wird ein Vorbescheid nicht erlassen.