— 448 — ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.      Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur                           Anmeldung bringt, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.                                          §. 24.       Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über                         Markenschutz vom 30. November 1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Oktober 1898 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis zum 1. Oktober 1898 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden und unterliegen alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund eines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichen- register eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich und unter dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der ersten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde beizubringen.       Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern       eine solche nicht erfolgt ist, mit dem 1. Oktober 1898 erlischt der den Waarenzeichen bis dahin ge- währte Schutz.                                           §. 25.      Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen         Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts, sowie über das Verfahren vor demselben werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen.                                          §. 26.     Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1894 in            Kraft.     Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden                            Anmeldungen von Waarenzeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr angenommen.     Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen                  Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 12. Mai 1894.                                                       (L. S.) Wilhelm.                                                                 von Boetticher.                          ——————— Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.