— 468 — II. Von Holzflößen und zwar: a) von eichenem Bau- und Nutzholz .. .. . 10      Pfennig b) von anderem Holze ..... .... . . ..... . . . 5         " für jedes Kubikmeter.                                           Ausnahmen. 1. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I 3a und b festgesetzten Abgabe. 2. Schiffe, deren Ladung im Ganzen      a) ein Gewicht von 2 000 Kilogramm nicht übersteigt oder      b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Drainröhren,             Cement,            Bruch-, Cement-, Granit-, Gips-, Kalk-, Mauer-, Pfflaster= oder           Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon, Pfeifenerde, Seegras,            Sand,           Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu,          Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht,      haben nur das unter I 3b vorgeschriebene Hafengeld zu                 entrichten. 3. Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Holtenau regelmäßig oder      häufig im      Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen   Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche, durch den Reichskanzler festzusetzende Abfindung entrichtet werden.                                       Befreiungen.       Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang       als für den Ausgang befreit:      1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und           den Hafen           ohne Ladung wieder verlassen;     2. Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer    Unglücksfälle,          wegen Eisgangs, Sturmes oder widrigen Windes, sowie alle          Fahr-         zeuge, welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders         in        Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben,       ohne       Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz      oder         theilweis veräußert zu haben, wieder verlassen;      3. Fahrzeuge bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt,           wenn          sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des deutschen          Reichs-         gebiets den Holtenauer Hafen lediglich zu dem Zweck anlaufen,         um        daselbst eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht        über-        steigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;      4. Fahrzeuge, welche auf ihrer Fahrt durch den Nord-Ostsee-         Kanal zum             Zweck der Zollklarirung oder Entrichtung der Kanalabgaben in           den