—   488 —                                                              Bogotá den 23. Juli 1892.      Der unterzeichnete Kaiserlich deutsche Ministerresident beehrt sich, Seiner Excellenz Herrn Marco F. Suráez, Unterstaatssekretär, beauftragt mit der Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten des Freistaates Columbien, die nachstehende Mittheilung zu machen:      Mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 3 des Freundschafts-, Handels und Schiffahrtsvertrages, welcher heute zwischen dem Deutschen Reich und dem Frei- staate Columbien vereinbart worden ist, herrscht unter den vertragschließenden Theilen darüber Einverständniß, daß die Columbische Regierung, falls sie in Zukunft Schäden einem Nichtdeutschen ersetzen sollte, welche in Columbien von Aufständischen oder wilden Stämmen verursacht sind, obgleich ein Verschulden oder ein Mangel schuldiger Sorgfalt seitens der columbischen Behörden oder ihrer Organe nicht vorliegt, die gleiche Entschädigung Deutschen zu gewähren hat, welche sich in ähnlicher Lage befinden. Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um Seiner Excellenz die Versicherung ausgezeichnetster Hochachtung zu erneuern.                                                                           Lueder. Seiner Excellenz Herrn Marco F. Suárez, Unterstaatssekretär,       beauftragt mit der Leitung des Ministeriums der auswärtigen       Angelegenheiten des Freistaates Columbien etc. etc. etc. El infrascrito Subsecretario encar- gado del Despacho de Relaciones Ex- teriores, tiene el honor de hacer la signiente Communicacion à Su Exce- lencia el Seüor K. Lueder, Ministro Residente del Imperio Aleman. Al tenor del Articulo 20, inciso 3% del Tratado de amistad, comercio y navegaciön celebrado hoy entre la Repüblica de Colombia y el Imperio Alemän, dueda entendido entre las Partes contratantes qdue, si el Gobi-                                (Uebersetzung.)    Der unterzeichnete Unterstaatssekretär, beauftragt mit der Leitung der aus- wärtigen Angelegenheiten, hat die Ehre, Seiner Excellenz Herrn K. Lueder, Ministerresidenten des Deutschen Reichs, folgende Mittheilung zu machen:    Mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 3 des Freundschafts-, Handels= und Schiff- fahrtsvertrages, welcher heute zwischen dem Deutschen Reich und dem Frei- staate Columbien vereinbart worden ist, herrscht unter den vertragschließenden