— 491 —                                    Reichs-Gesetzblatt.                                                  Nr. 29. Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post-- und Telegraphenverwaltung. S. 491. (Nr. 2185.) Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung                       der Bestimmungen                     über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der                     Reichs-Post- und                    Telegraphenverwaltung. Vom 27. Juni 1894. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:                                                Artikel 1.       An die Stelle der §§. 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Tage- gelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, vom 29. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) treten die nachfolgenden Vorschriften:                                                  §. 2.       Die im §. 1 für Postinspektoren und Telegrapheninspektoren bestimmten Vergütungen erhalten auch Vorsteher von Bahnpostämtern und von Postämtern I und II bei Reisen zur Beaufsichtigung des Postdienstes auf denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen der Post- betrieb ihrer Leitung unterstellt ist. Dasselbe gilt — ausgenommen den Tagegeldsatz — für die gleichartigen Reisen der Vorsteher von Postämtern III.                                                                                                                                                            § 3.      Die §§. 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der dort be- zeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern der Vertreter für seine Person nach §. 1 der Verordnung vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) auf einen Tagegeldsatz von mehr als 6 Mark Anspruch hat. Reichs-Gesetzbl. 1894.                                   79 Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1894