— 493 — dem eine Entschädigung für die Auslagen an Fahrgeld in Höhe der wirklich aufgewendeten Beträge, bei Reisen auf Eisenbahnen nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse.                                               §. 3b.       Den bei der Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten und Leitungsaufsehern des Ober-Postdirektionsbezirks Berlin steht für die Beschäftigung innerhalb dieses Bezirks ein Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten nicht zu. An Stelle dieser Gebühren und zur Bestreitung der Mehrausgaben für Kleidung und für Beköstigung außerhalb der Wohnung, sowie der für Pferdebahn-, Droschken= u. s. w. Fahrten aufzuwendenden Beträge haben diese Beamten folgende Bauschvergütungen zu erhalten:               die Obersekretäre und Sekretäre      4 Mark 50 Pfennig,               die Oberassistenten und Assistenten 3 Mark 50  Pfennig,               die Leitungsaufseher                               1  Mark 20 Pfennig, für jeden Arbeitstag, jedoch mit der Maßgabe, daß für diejenigen Tage, auf welche nicht wenigstens fünf volle Arbeitsstunden entfallen, nur die Hälfte der vorbezeichneten Sätze zahlbar ist.                                           Artikel 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1894 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ Eckernförde, den 27. Juni 1894.                                                                         (L. S.) Wilhelm.                                                                          Graf von Caprivi. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.