— 495 —                                         Reichs-Gesetzblatt.                                          Nr. 30. Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. S. 495. (Nr. 2186.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz                        der Waarenbezeichnungen                        vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) und des                        Gesetzes, betreffend den                       Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891                       (Reichs- Gesetzbl. S. 290).                       Vom 30. Juni 1894. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König                     von Preußen etc. verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 25 des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) und auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:                                                   I. Waarenzeichen.                                                                §. 1.         Für die auf Waarenzeichen bezüglichen Angelegenheiten wird in dem Patentamt eine besondere Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung:                             Abtheilung für Waarenzeichen führt.         Die Abtheilung besteht aus einem rechtskundigen Mitgliede als Vorsitzenden und aus Mitgliedern, welche rechtskundig oder in einem Zweige der Technik sach- verständig sind. Die Zuweisung der Mitglieder an die Abtheilung erfolgt durch den Reichskanzler. ·         Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes kann der Präsident des Patentamts einem anderen Mitgliede der Behörde die Vertretung übertragen.                                                              § 2.        Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen, sowie für die Erstattung von Gutachten gemäß §. 11 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 ist die Beschwerdeabtheilung I des Patentamts zuständig. Reichs-Gesetzbl. 1894.                                                                 80 Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1894.