— 496 —                                                            §. 3.       Die Beschlußfähigkeit der Abtheilung für Waarenzeichen ist durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt.       Die Beschwerdeabtheilung I entscheidet über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Soweit es sich um die Erstattung von Gutachten handelt, genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.       Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ab- lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.       Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.                                                              §. 4.        Der Berathung und Abstimmung in einer Sitzung bedarf es        a) in der Abtheilung für Waarenzeichen für die Beschlußfassung             über            die Versagung der Eintragung eines Waarenzeichens, sowie für            Be-           schlüsse, welche die Uebereinstimmung von Waarenzeichen            und in den           Fällen des §. 8 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 die                  Löschung von           Waarenzeichen gegen den Widerspruch des Inhabers betreffen;        b) in der Beschwerdeabtheilung I für die Beschlußfassung auf             Beschwerden            gegen Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen.                                                         §. 5.           Die Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen im Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen.                                                       §. 6.           Ueber die Eintragung eines Waarenzeichens in die Zeichenrolle erhält der Inhaber eine Bescheinigung.                                                       §. 7.           Ueber Modelle, Probestücke und sonstige Unterlagen einer Anmeldung trifft, insoweit deren Aufbewahrung nicht mehr für erforderlich erachtet wird, der Präsident des Patentamts im Einvernehmen mit der Abtheilung für Waaren- zeichen Verfügung.                                                      §. 8.          Im Uebrigen finden auf die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und das Verfahren vor demselben in Angelegenheiten des Schutzes der Waarenzeichen die Bestimmungen in den §§. 4, 6, 8 bis 11, 13, 14, 25 bis 30 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) entsprechende Anwendung.