— 510 — (Nr. 2191.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die                        Schweinepest. Vom                        23. Juli 1894. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1680 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- stimme ich:             Für das Herzogthum Gotha wird vom 7. August d. J. ab bis            auf Weiteres für die Schweinepest die Anzeigepflicht im Sinne            des §. 9            des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 23. Juli 1894.                                    Der Reichskanzler.                                    In Vertretung:                                   von Boetticher.                     Herausgegeben im Reichsamt des Innern.                     Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.