— 512 —                                                                                                             Artikel 2.      Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben.                                         Artikel 3.      Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels= oder Fabrikmarke in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll diese spätere Anmeldung dieselbe Wirkung haben, als wenn sie am Tage der ersten Anmeldung ge- schehen wäre.                                         Artikel 4.              Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt:             a) bei Mustern und Modellen, sowie bei Handels= und                 Fabrikmarken mit                dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;            b) bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die                 erste Anmeldung                das Patent ertheilt wird;            c) bei Gegenständen, welche in Deutschland als                             Gebrauchsmuster, in der                 Schweiz als Erfindungen angemeldet werden, mit dem                Zeitpunkt der                ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und                mit dem                Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmeldung                ertheilt                wird, falls diese in der Schweiz erfolgt.           Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist            nicht eingerechnet.            Als Tag der Ertheilung gilt in Deutschland der Tag, an               welchem der Beschluß über die endgültige Ertheilung des Patentes zugestellt, in              der Schweiz der Tag, an welchem das Patent in das Patentregister eingetragen             worden ist.                                                  Artikel 5.           Die Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der                     vertragschließenden Theile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels- oder Fabrikmarke nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt, nachgebildet oder angewendet wird, sollen auch dadurch ausgeschlossen werden, daß die Aus- führung, Nachbildung oder Anwendung in dem Gebiete des anderen Theiles erfolgt.         Die Einfuhr einer in dem Gebiete des einen Theiles                       hergestellten Waare in das Gebiet des anderen Theiles soll in dem letzteren nachtheilige Folgen für das auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells oder einer Handels- oder Fabrikmarke gewährte Schutzrecht nicht nach sich ziehen.