— 513 —                                                Artikel 6.       Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Handels= und Fabrikmarke kann die Eintragung in den Gebieten des anderen Theiles nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Gestaltung der Marken nicht entspricht.                                                Artikel 7.        Angehörige des einen der vertragschließenden Theile, welche ein Patent in dem Gebiete des anderen Theiles erlangt haben, sind in dem letzteren von jeder gesetzlichen Verpflichtung befreit, behufs Geltendmachung der aus dem Patent sich ergebenden Rechte, die nach dem Patent hergestellten Gegenstände oder deren Verpackung als patentirt zu kennzeichnen. Ist eine solche Kennzeichnung nicht erfolgt, so muß behufs Verfolgung des Nachahmers der Nachweis schuldhaften Verhaltens besonders geführt werden.                                                Artikel 8.        Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen, welche unrichtigerweise und in der Absicht zu täuschen als von einem im Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles belegenen Orte oder Bezirke herrührend bezeichnet sind.                                                  Artikel 9.         Das gegenwärtige Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikations- Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.         Das Uebereinkommen tritt mit dem Ablauf von zwei Wochen         von dem Tage des Austausches der Ratifikations-Urkunden ab in Kraft und bleibt in Wirk- samkeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens eines der vertragschließenden Theile.        Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- wärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.       So geschehen zu Berlin, den 13. April 1892.                                   (L. S.) Freiherr von Marschall.                                   (L. S.) Noth.