— 515 —      Das vorliegende Protokoll bildet einen integrirenden Bestandtheil des Uebereinkommens, auf das es sich bezieht, und ist ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen dieses Ueberein— kommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen. Dasselbe wurde in doppelter Ausfertigung zu Berlin am 13. April 1892 unter— zeichnet.                                Freiherr von Marschall.                                          Roth.                                      Zusatzprotokoll. In Ergänzung zu dem zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz am 13. April 1892 abgeschlossenen Uebereinkommen über den gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz haben die Unterzeichneten auf Grund erhaltener Er- mächtigung Folgendes vereinbart.     Die Bestimmungen des Artikels 5 des Uebereinkommens finden auf die- jenigen Erfindungen nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschließenden Theile vom Patentschutz ausgeschlossen sind.     Das vorliegende Zusatzprotokoll bildet einen integrirenden Bestandtheil des Uebereinkommens, auf das es sich bezieht, und ist ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen dieses Ueber- einkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt an- zusehen. Dasselbe wurde in doppelter Ausfertigung zu Berlin am 16. Juni 1893 unterzeichnet.                                    Freiherr von Marschall.                                    Roth.        Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 2. August 1894 stattgefunden.                                              ———————. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesebbl. 1894.                                                             87