— 518 — (Nr. 2194.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 23.                        April 1879, betreffend                       den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten                        und deren Stell-                         vertretung. Vom 17. August 1894. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König               von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:                                                       Artikel 1.         Dem §. 2 Absatz 1 der Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandt- schaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 134 ff.) sind folgende Worte hinzuzufügen:         „Ausgenommen sind Urlaubs= beziehungsweise                                   Nachurlaubsgesuche, zu         denen Botschafter, Gesandte und Minister-Residenten durch          dringliche         kurz vor dem gewünschten Urlaub beziehungsweise Nachurlaub         eingetretene        Verhältnisse veranlaßt werden. In derartigen Fällen ist der             Urlaub        vom Reichskanzler zu ertheilen und ist Uns bezügliche Meldung        zu       erstatten.“  Urschriftlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 17. August 1894.                                                                                (L. S.) Wilhelm.                                                                               Graf von Caprivi.                   Herausgegeben im Reichsamt des Innern.                  Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.