— 521 —                                                Reichs-Gesetzblatt.                                                         Nr. 38. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher                     Waarenbezeichnungen in auswärtigen Staaten. S. 521. (Nr. 2197.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in aus- wärtigen Staaten. Vom 22. September 1894. Unter Bezugnahme auf §. 23 des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in den nachstehend verzeichneten Staaten: Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Oesterreich Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika deutsche Waarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Waaren- bezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.                         Berlin, den 22. September 1894.                               Der Reichskanzler.                                    In Vertretung:                                    von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1894.                                                               90 Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1894.