—   525 —                                      Reichs-Gesetzblatt.                                                   Nr. 40. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 525. (Nr. 2199.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. Oktober 1894. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 15. November d. J. in Berlin zusammen- zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 23. Oktober 1894.                                                                         (L. S.) Wilhelm.                                                                         Graf von Caprivi. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1894.                                                                     92 Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1894.