— 543 —                                     Reichs-Gesetzblatt.                                             Nr. 46. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts-= und Altersversicherung. S. 543. (Nr. 2205.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts= und Altersversicherung. Vom 31. Dezember 1894. Auf Grund des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundes- rath beschlossen, daß in lit. d der durch die Bekanntmachung vom 24. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) veröffentlichten Bestimmungen über die Befreiung vor- übergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts= und Altersversicherung die Worte „und ostafrikanischen Häfen“ ersetzt werden durch die Worte: "ost= und westafrikanischen Häfen“.                 Berlin, den 31. Dezember 1894.                                        Der Reichskanzler.                                             In Vertretung:                                           von Boetticher.                Herausgegeben im Reichsamt des Innern.               Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs= Gesetzb. 1894.                                             99            Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1894.