— 5 — Reichs-Gesetzblatt Nr 3. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. S. 5. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. S. 8. (Nr. 2208.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- kohlenbergwerken. Vom 1. Februar 1895. Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- stehenden Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- kohlenbergwerken erlassen: 1 Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten ein- gerichtet ist, treten die Beschränkungen des §. 136 Absatz 1 und 2 der Gewerbe- ordnung für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr Abends schließen; keine Schicht darf länger als acht Stunden dauern. Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn- und Festtagen um vier Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten ge- arbeitet wird, am nächsten Werktage um ein Uhr Nachts schließen. 2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. 3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde gewährt werden; von diesen müssen zwei mindestens je eine Viertelstunde oder drei mindestens je zehn Minuten betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden. Reichs-Gesetzbl. 1895. 3 Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1895.