Gattung der Betriebe. Bezeichn un g der nach F. 105d zugelassenen Arbeiten. Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. Der Betrieb der Kohlenwäschen Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr mindestens zu dauern: Morgens bis 6 Uhr Abends, so- fern während der übrigen Zeit. der Betrieb der Koksöfen zu- gelassen ist. Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. 4. Salinen. Der Betrieb der Pump= und Gradirwerke sowie der Siederei, der letzteren jedoch nicht während des Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes. für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden derbeiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß F. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §J. 105 Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben