Gattung der Betriebe. 1. Bezeichnung der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten. 2. Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. 3. 7. Bessemer- und Thomas- stahlwerke, Martin- und Tiegelguß- stahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke, sowie Hochofen- gießereien. Reichs, Gesetzbl. 1895. Das Entladen und Ver- schieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonn- tage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Aus- nahme findet auf die in das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster- und Pfingstfest fallenden Sonn- tage keine Anwendung. Das Entladen und Ver- schieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.