20 Gattung Bezeichnung Bedingungen, der nach F. 105d zugelassenen unter welchen der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. 1. Glashütten. B. Industrie der Steine und Erden. Der Betrieb der Schmelz- öfen behufs Herstellung der Glasmasse. Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des ge- blasenen Spiegelglases, die Ver- arbeitung der Glasmasse. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingst- tag keine Anwendung. Bei der Herstellung von Hobl- #und Preßglas aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der Glasmasse, jedoch mit einer Unterbrechung. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag keine An- wendung. Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas aus Hafenöfen an dreien von vier aufeinander folgen- den Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der inemasse bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag keine Anwendung. 12 stündigen Den Arbeitern sind mindestens Rubezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß F. 105 Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. Vor oder nach den ganz oder theilweise in den Sonn= oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24 stündige Ruhezeit zu gewähren. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinonder folgende Sonn= und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden, für die übrigen Som= und Festtage 28 Stunden. Die den Arbeitern zu gewährende Rußhe hat mindestens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgenden Sonn- tagen 36 Stunden, für die übrigen Sonntage sowie für die nicht auf einen Sonntag fallenden Festtage 18 Stunden.