21 Gattung Bezeichnung Bedingungen, der nach §. 105d zugelassenen unter welchen der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. Bei der Herstellung von Guß- glas (Roh- und Spiegelglas) an dreien von vier aufeinander folgen- den Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Fest- tagen die Verarbeitung der Glas- masse während höchstens 9 Stun- den. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden. 2. Kalk- und Gips- brennereien. Bei Schachtöfen ohne beson dere Feuerung das Beschicken der Oefen bis 9 Uhr Vormittags. Bei Schachtöfen mit Rost- feuerung das Beschicken der Oefen und das Ziehen des Arbeitser- zeugnisses bis 9 Uhr Vormittags. Bei Ring- und Kammeröfen an mehreren aufeinander folgen- den Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeits- erzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbcordnung zu gewähren. Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. 6“