— 32 — Bezeichnung Bedingungen, Gattung der nach §. 105d zugelassenen unter welchen der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. b) Ammoniak- salzen. Der Betrieb der Sättigungs-, der Konzentrations- und Krystal- lisationseinrichtungen sowie die Heizung der Trockenräume. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 13. Gewinnung doppelt kohlen- saurer Salze. Die Wartung der Kohlen- säuresättigungsapparate und die Krystallisation in denjenigen An- lagen, welche natürliche Kohlen- säure verwenden. Diese Aus- nahmen finden auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung