34 Gattung Bezeichnung Bedingungen, der nach §. 105d zugelassenen unter welchen der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 16. Herstellung von übermangan- saurem Kali. Der Betrieb der Schmelz- öfen, der Laugerei einschließlich der Sättigung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingst- fest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 17. Gewinnung Der Betrieb der Reduktions- Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat von und Schmelzöfen, der Laugerei, mindestens zu dauern: Schwefel- der Konzentration und der entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden natrium, Krystallisation. Diese Aus- oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden Chlorbaryum, nahmen finden auf das Weih- Chlorcaleium nachts-, Oster= und Pfingstfest und Antichlor. keine Anwendung. oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.