36 Gattung Bezeichnung Bedingungen, der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. 19. Ultramarin- fabriken. Der Betrieb der Oefen und der Trockeneinrichtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen) die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- währende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 20. Herstellung gebrannter Magnesia. Der Betrieb der Glühöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingst- fest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- währende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.