49 Gattung Bezeichnung Bedingungen, der Betrieb der nach §. 105d zugelassenen unter welchen Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. 3. Palmkernöl- fabriken. Der Betrieb während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Osterfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 4. Petroleum- raffinerien. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillir- apparate. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 5. Anlagen zur Entfettung von Knochen. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 6. Ceresin- gewinnung. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.