51 Gattung der Betriebe. Bezeichnung der nach §J. 105d zugelassenen Arbeiten. Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 9. Wachs- bleichereien. 1. Zellstoff- fabriken. Reichs Gesetzbl. 1895. Das Umwenden der zur Be- lichtung ausgelegten Wachs- streifen während der Zeit vom 1. April bis zum 1. November. F. Papier Der Betrieb der Zellstoffkocher und der Entwässerungsmaschinen sowie der Laugebereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Surfitlaugebereitung unter Verwendung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefel- ter Erze gewonnenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest keine An- wendung. Der Betrieb der zum Ein- dampfen der Endlaugen ver- wendeten Oefen und Apparate. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §F. 105 Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. und Leder. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe — erreichen. 10