Gattung der Betriebe. Bezeichnung der nach F. 105d zugelassenen Arbeiten. Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. 3. Melasse— entzuckerungs— anstalten: a) nach dem Osmoseverfahren. b) nach dem Steffensschen Aus- scheideverfahren. Der Betrieb der Osmose- apparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest keine Anwendung. Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen die Herstellung des Zuckerkalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest keine An- wendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn= und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.