59 Gattung der Betriebe. Bezeichnung der nach F. 105 d zugelassenen Arbeiten. Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. 1. 2. 3. 5. Putzmacherei. 6. Kürschnerei. Der Betrieb an 6 Sonn= oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts= und Pfingstfest keine Anwendung. Der Betrieb an 4 Sonn-oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts= und Mingstfest keine Anwendung. Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- schäftigung gestattet ist, können von der Orts- polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- schäftigung gestattet ist, können von der Orts- polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 7. Herstellung von Strohhüten. Reichs-Gesetzbl. 1895. Der Betrieb an 4 Sonn-oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs., Oster-, Himmelfahrts= und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- schäftigung gestattet ist, können von der Orts- polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 11