— 101 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 6. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen- bahnen Deutschlands. S. 101. — Bekanntmachung, betreffend eine neue Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. S. 139. (Nr. 2213.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 9. Februar 1895. Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 7. Februar 1895 auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhält die An- lage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung: Anlage B. vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände*). (§. 50 B 1.) I. (1) Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich *) Anmerkung. Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit den für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, Luxemburgs und Belgiens vereinbarten erleichternden Vorschriften (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 113 ff. und S. 403) übereinstimmen, in lateinischer Schrift gedruckt. Reichs-Gesetzbl. 1895. 17 Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1895.