— 103 — VI. (1) Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilo- gramm wiegen und müssen äusserlich als „gewöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein. (2) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blech- büchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. VII. (1) Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen. (2) Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungs- masse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Belförderung über- nommen. Falls diese Wagen nicht mit festschliessenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so präparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, Vollständig einzudecken. Der Absender und der Empfänger hat das Auf- beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen. (3) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefel- natrium, werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle er- haltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen. VIII. Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Collodium enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Collodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Belörderung angenommen, wenn die einzelnen Celloidinplatten so ver- Packt sind, dass das Vertrocknen derselben vollstündig verhindert wird. VIIIa. 1) Schwefeläther wird nur betfördert entweder 1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweisstem Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt, oder 17“